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Der aktuelle Mandantenbrief für Sie. Er erscheint vierteljährlich.


Überlässt ein Arbeitgeber seinen Monteuren die betrieblichen Fahrzeuge auch für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnder Arbeitsstelle, liegt darin nicht zwingend ein steuerlicher Vorteil vor (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 12.09.2007). Vielmehr kann ein solcher Vorteil ausnahmsweise entfallen, wenn der Arbeitnehmer keine Wahl hat und der Arbeitgeber gleichzeitig ein hohes eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung gegenüberstellt. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn die Nettoarbeitszeit wesentlich erhöht und Aufwendungen für Parkplätze sowie Ausgabe- und Rücknahmeorganisation der Kfz eingespart werden.


Eine elektronische Dienstleistung liegt dann vor, wenn einem Nutzer basierend auf der Eingabe seiner persönlichen Daten und Angaben online das Ergebnis über die Auswertung dieser Daten übermittelt wird und der Erfolg ohne menschlichen Beitrag eintritt. Wenn eine Leistung problemlos von jedem Ort außerhalb der EU auf elektronischem Weg erbracht werden kann, muss sich die Umsatzbesteuerung nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.09.2007 am Ziel ausrichten. Diese Leistungen sind daher am Verbrauchsort zu besteuern (Sitzort des Leistungsempfängers).


Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2007 ist der Steuerpflichtige gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem am Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Deshalb besteht keine Berechtigung, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten zu sperren, die nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben (z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben).


Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuerjahresausgleich für die Arbeitnehmer durchführen, die ununterbrochen im Kalenderjahr 2007 beschäftigt waren. Eine Verpflichtung besteht dann, wenn am 31.12.2007 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In bestimmten Fällen darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden (z.B. wegen Steuerklasse V oder VI). Gleichzeitig mit dem Lohnsteuerjahresausgleich sind auch die Zuschlagsteuern entsprechend zu ermitteln (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer).


Tatsächliche Fahrtkosten oder die Reisekostenpauschale mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer sowie Übernachtungskosten und Reisenebenkosten sind bei einer Auswärtstätigkeit von über drei Monaten nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 in der tatsächlich angefallenen Höhe ansetzbar. Lediglich bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bleibt es bei der Begrenzung auf drei Monate.
HINWEIS:
Der Bundesrat hat zwischenzeitlich den Neuregelungen im Reisekostenbereich zugestimmt.